Elektronische Lösungen zum Datenmanagement spielen bei der Behandlung von Diabetespatienten eine immer wichtigere Rolle. Nicht selten ist dabei aber zu beobachten, dass die damit verbundenen (berufs-)rechtlichen Anforderungen unterschätzt oder von den entsprechenden Anbietern beziehungsweise deren Außendienst bewusst verharmlost werden, mahnt Oliver Ebert, Fachanwalt für IT-Recht und Mitglied im Beirat der Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG). Mit Hilfe einer Checkliste können Praxen nun schnell und einfach ermitteln, ob ein vorhandenes oder zur Anschaffung geplantes System wesentliche Risiken birgt und erhalten gleichzeitig Tipps, wie sie diese minimieren können.
Der Einsatz von Computern ist aus dem ärztlichen Alltag kaum mehr wegzudenken. Auch zum Diabetesmanagement kann auf unterschiedliche Software, Internetdienste, Apps oder Datennetzwerke zurückgegriffen werden. In Praxis oder Klinik müssen allerdings Vorkehrungen getroffen werden, damit die Nutzung solcher Datenmanagementlösungen nicht die ärztliche Schweigepflicht verletzt oder gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen wird. Rechtsanwalt Oliver Ebert betont: „Oft ist den Ärzten gar nicht bewusst, welche Risiken mit der Nutzung einer Datenmanagementlösung verbunden sind. So muss der Patient beispielsweise grundsätzlich eingewilligt haben, bevor Daten, die der Schweigepflicht unterliegen, die Praxis verlassen.“
Um die juristischen Risiken von Softwarelösungen, Online-Tagebüchern und Apps besser abschätzen zu können, hat die AG Diabetes und Technologie (AGDT) mit Unterstützung von diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe und des Verbands der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland e.V. (VDBD) eine leicht verständliche Checkliste für Ärzte und Praxispersonal entwickelt, die kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann.
Die Gefahren seien nicht zu unterschätzen, sagt Oliver Ebert. Täuschen lassen dürfe man sich nicht durch die von Anbietern solcher Dienste gerne hervorgehobenen Prüfsiegel, Zertifikate oder Datenschutzerklärungen. Der Fachanwalt: „Diese belegen im Zweifel nur, dass der Anbieter seinerseits Datenschutzbestimmungen einhält und die bereits bei ihm befindlichen Daten rechtskonform behandelt.“ Die für den Arzt wichtige Frage, ob durch die Datenübermittlung im jeweiligen Einzelfall ein Bruch seiner ärztlichen Schweigepflicht vorliegt, werde aber in der Regel nicht beantwortet. Viele Anbieter verschwiegen auch, dass die Einhaltung (lediglich) verwaltungsrechtlicher Datenschutzbestimmungen nicht deckungsgleich ist mit der Wahrung des straf- und berufsrechtlich geschützten Patientengeheimnisses.
Die Abgrenzung, wann eine Einwilligung vorliegen muss, ist dabei nicht immer einfach: Selbst der Versand bloßer Messdaten, beispielsweise die Werte aus einem Blutzuckermessgerät oder die Insulinausschüttung einer Insulinpumpe, kann die ärztliche Schweigepflicht verletzen. Beispielsweise immer dann, wenn die Daten beim Empfänger wieder einem bestimmbaren Patienten zugeordnet werden können, was anhand der Geräteseriennummer möglich ist. Sogar das bloße Einloggen eines Arztes in eine Online-Akte könne schon riskant sein, denn er offenbart sich dadurch möglicherweise als Behandler des Patienten. Dieser Umstand unterliege aber ebenfalls der Schweigepflicht, unterstreicht Oliver Ebert.
Nicole Mattig-Fabian, Geschäftsführerin von diabetesDE, ist überzeugt: „Von einem in Sachen Datenschutz gut informierten Arzt profitieren alle Diabetespatienten.“ Für Elisabeth Schnellbächer, Vorsitzende des Verbandes der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland e.V., ist die Checkliste sehr hilfreich für alle an der Therapie Beteiligten: „Auch das nicht-ärztliche Personal profitiert sehr von den Informationen und kann den Arzt im Erheben des Status Quo unterstützen.“
Dr. med. Guido Freckmann, zweiter Vorsitzender der AGDT, beschreibt, wann die Checkliste zum Einsatz kommen sollte: „Mit der Liste können Ärzte eine vorhandene oder zur Anschaffung vorgesehene Datenmanagementlösung auf Risiken prüfen.“ Sehr nützlich sei sie zudem zur Vorbereitung von Gesprächen mit Außendienstmitarbeitern entsprechender Anbieter. Dann könne der Arzt die richtigen Fragen stellen.
Die Checkliste kann ab sofort kostenfrei hier heruntergeladen werden.