Sebastian, der seit nunmehr 38 Jahren an Diabetes mellitus Typ 1 leidet, hält sich in Sachen Neuerungen und Entwicklungen innerhalb der Diabetestherapie stets auf dem Laufenden. Mit großem Interesse verfolgte der Architekt die Einführung des FreeStyle Libre Flash Glukose Messsystems von Abbott. Nachdem er sich ausgiebig mit dem Flash Glucose Monitoring System (FGMS) auseinandergesetzt hatte, war für den Typ-1-Diabetiker klar: „Auch ich möchte von den Vorzügen des FreeStyle Libre, das das mehrmals tägliche Piksen in den Finger zur Ermittlung der Blutzuckerwerte komplett überflüssig macht, profitieren.“
Gesagt, getan: Im Frühjahr letzten Jahres beantragte Sebastian das FreeStyle Libre Flash Glukose Messsystem bei seiner Krankenkasse. Als seine Anfrage auf Kostenübernahme positiv beantwortet wurde, ließ er sich umgehend bei Abbott registrieren. Monate strichen ins Land.
Dann, endlich: Sebastian bekommt von Abbott grünes Licht. Er ist auf der Warteliste so weit nach oben gerutscht, dass er das Gerät kaufen darf. „Freudig rufe ich bei meiner Krankenkasse an und frage nach, wie die Kostenübernahme genau erfolgen soll“, erzählt der langjährige Diabetiker. „Daraufhin teilt man mir allerdings mit, dass die Kasse grundsätzlich die Kosten übernehmen würde, in diesem Fall aber – aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) – die Kostenübernahme untersagt sei.“
Sebastian versteht die Welt nicht mehr. „Wie kann es sein, dass eine Krankenkasse Kosten übernehmen will, dies aber ein Gericht verbietet? Oder nimmt mich meine Krankenkasse auf den Arm, indem sie das Urteil vorschiebt, um nicht zahlen zu müssen?“
Für Sebastians Diabetesberaterin ist klar: „Das von mir befürchtete Szenario scheint somit nun schon eingetreten zu sein. Das Urteil des BSG wird von den Kassen pauschal auf alle Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung (CGM) und Flash Glucose Monitoring (FGM) angewendet und nicht nur auf das dort streitgegenständliche CGM-System bezogen. Meines Erachtens nach werden neben Abbott daher auch andere Medizintechnik-Unternehmen die Auswirkungen wohl bald massiv zu spüren bekommen.“
Fakt ist, dass das BSG im Juli 2015 entschieden hat, dass Systeme zur „kontinuierlichen Messung des Zuckergehalts im Unterhautfettgewebe“ (CGM) keine Hilfsmittel sind, sondern als „neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode“ (NUB) gelten, die grundsätzlich erst nach einer positiven Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übernommen werden darf. Bis zu einer solchen Empfehlung dürfen die Kosten eines CGM daher nur im Einzelfall auf Antrag und nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstattet werden.
Mehr Infos zum Thema „FreeStyle Libre: Warum zahlt die Krankenkasse nicht?“ liefert Euch auch unser Beitrag CGM, FGM und Insulinpumpe: Das Kreuz mit der Kostenübernahme.