Tag: Zuzahlung für Diabetesbedarf

Was zahlt die Kasse

Zahlt das meine Krankenkasse? Fragen suchen Antworten…

„Zahlt das meine Krankenkasse?“ ist eine häufig gestellte Frage (nicht nur) im Kundenservice bei DIASHOP.  Werden die Kosten für Blutzuckermessgeräte, Insulinpumpen und CGM-Systeme, Insulinpens und das Zubehör dieser Hilfsmittel übernommen? Wann ist eventuell eine Zuzahlung notwendig – und was wird überhaupt nicht bezahlt?

Eine pauschale Antwort darauf gibt es selten, dennoch gibt es Regeln für die Kostenübernahme – und manchmal hängt es vom Einzelfall ab.

Fragen suchen Antworten

Im Netz bleiben Fragen zu „Was zahlt die Krankenkasse?“ oft unbeantwortet. Aktuell wurde gerade ein Fall in einer Diabetes-Gruppe auf Facebook diskutiert, bei dem die Kosten für einen digitalen Insulinpen, Pendiq 2.0, der die Daten zur Insulinabgabe speichert und an das Smartphone oder andere Geräte überträgt, nicht übernommen wurde.

Tatsächlich zählt dies nicht zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Ärztin/der Arzt muss die Notwendigkeit besonders begründen. Die Krankenkassen prüfen die Genehmigung und erstatten eventuell (nur) einen Teilbetrag. Den Restbetrag müssen Versicherte ggf. selbst bezahlen.

Woher soll man das auch alles wissen?

Viele gesetzliche Krankenkassen haben inzwischen auch Versorgungsverträge (Pauschalversorgung) mit Fach- und Versandhändlern geschlossen, in dem eine bestimmte Menge an Infusionssets bzw. Pods (Omnipod) enthalten sind. Dies orientiert sich u .a. an Herstellerempfehlungen über die Liegedauer der Infusionssets/des Pods.

Oft bleiben hier viele Fragen unbeantwortet. Auch kürzlich gerade wieder gelesen: „Mein HbA1c ist zu gut, die Kasse verweigert mir die Kosten für meine Insulinpumpe zu erstatten, was soll ich tun?“…

Nun…

Gesetzliche Grundlagen

Die Grundlage für die Versorgung von Menschen mit Diabetes bildet das Sozialgesetzbuch. Hier ist in § 12 SGBV festgelegt: „Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“

Auf dieser Grundlage schließen die gesetzlichen Krankenkassen Verträge zur Versorgung ihrer Versicherten mit Fach- und Versandhändlern für Diabetesbedarf wie DIASHOP ab.

Hier findet ihr Antworten!

Auf folgender Seite findet ihr Eckpunkte zur Kostenübernahme von Heil-und Hilfsmitteln für die Diabetesbehandlung sowie für weitere Diabetesprodukte.

Basis sind die langjährigen Erfahrungen von DIASHOP in der Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen. Schaut hier: www.diashop.de/was-zahlt-die-kasse

Zuzahlung für Diabetesbedarf: Diese Zuzahlung kann ich mir sparen, sagt auch der BGH!

Bestellt ihr Blutzucker-Teststreifen und anderes Diabetes-Equipment wie Insulinpumpen-Katheter oder Pen-Nadeln auch über den Diabetes-Versandhandel? Wenn ich vom Arzt komme, fotografiere ich gleich mein Rezept und schicke das Bild über die Smartphone-App an den Versandhändler. Meistens kommt das Paket mit den bestellten Sachen am nächsten Tag schon. Ok, das Rezept muss ich dann noch mit der Post hinschicken, denn das Foto reicht der Krankenkasse nicht. Aber praktisch ist es.

Zuzahlung für Diabetesbedarf
Laut BGH-Urteil vom 1. Dezember 2016 ist die Werbung mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung für Diabetesbedarf zulässig. © fotomek/Fotolia

Und im Gegensatz zur Apotheke spart man auch die Zuzahlung für die Teststreifen und die Hilfsmittel. Immerhin 5.- bis 10.- Euro im Monat wären da fällig. Die berechnet mir DiabetikExpress nicht. War für mich eigentlich schon selbstverständlich ist, bis ich gelesen habe, dass es dazu vor kurzem ein Gerichtsurteil gab. Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ wollte die Versandhändler zwingen, ihren Kunden die Zuzahlung zu berechnen. Wenn Apotheken von ihren Kunden die Zuzahlung abkassieren und an die Krankenkasse weitgeben müssen, dann sollten Versandhändler nicht anders behandelt werden, meinen die „Verbraucherschützer“. Der Prozess hat sich über mehrere Instanzen hingezogen, bis der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2016 den Diabetes-Versandhändlern Recht gegeben hat. Wenigstens diese Zuzahlung kann ich mir also sparen, sagt der BGH. Zahlen muss ich weiterhin für`s Insulin . Das reicht.

Martina M, Typ-1 Diabetikerin